Allgemeine Geschäftsbedingungen AH7 Technology GmbH

Stand Oktober 2023


Präambel 

Die AH7 Technology GmbH, Gerhofstraße 1-3, c/o WeWork, 20354 Hamburg (im Folgenden "AH7 Tech"), ist einer der führenden Firmen im Bereich Datenbankenconsulting. Das unternehmerische Ziel der AH7 Tech ist es, eine hochwertige IT-Platform zu entwickeln und zu betreiben, welche darauf ausgerichtet ist, Datenbanken zu optimieren, in der Machine-Learning-Algorithmen und künstliche Intelligenz (Kl) genutzt werden. Des Weiteren bietet die AH7 Tech Beratung und Betreuung von Softwarelösungen an. 

Kapitel A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung und Erbringung sämtlicher Dienstleistungen fest, während die folgenden Kapitel spezifische Vorschriften für die jeweiligen Arten von Dienstleistungen enthalten. Besondere Regelungen gelten für den Kauf von Hardware und Software, sowohl von AH7 Tech-eigenen Produkten als auch von Produkten, die nicht von AH7 Tech stammen, für Dienstleistungen und Services, für Installation und Inbetriebnahme, sowie für Schulungen und Training. Diese speziellen Bedingungen finden sich in den jeweiligen Geschäftsbedingungen der Kapitel B bis G. Dabei dient Kapitel A dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtlicher Rahmen, der auch für diese speziellen Bedingungen Gültigkeit hat.

A. Allgemeiner Abschnitt

  • 1 Geltungsbereich

(1) Alle Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen (AGB) von AH7 Technology GmbH (im Folgenden "AH7 Tech") regeln die ausschließlichen Bedingungen, die zwischen dem Kunden und uns für die Nutzung unserer Dienstleistungen gelten, sofern sie nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Die Bestimmungen in Abschnitt A gelten für alle unsere Dienstleistungen. Die speziellen Bedingungen in den Abschnitten B bis G gelten zusätzlich für die jeweiligen Dienstleistungen. Unsere Verträge werden ausschließlich mit Geschäftskunden, d.h. Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden von uns nicht geschlossen.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  • 2 Vertragsschluss

(1) Die Auftragserteilung oder Bestellung des Kunden stellt stets ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von drei Wochen nach Erhalt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Waren annehmen können. Mit der Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese AGB und die jeweils anwendbaren AGB als vom Kunden akzeptiert. Der Vertrag kommt auf der Grundlage unseres Angebots erst mit dem Eingang und in Übereinstimmung mit dem Inhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax) von uns beim Kunden zustande.

(2) Die Merkmale des Leistungsgegenstands werden in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Frühere Angebote von uns, insbesondere in Bezug auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit, sind unverbindlich.

  • 3 Lieferungen und Leistungstermine

(1) Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen oder Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde uns rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Zahlungen zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungshandlungen oder Zahlungen leistet. Andernfalls wird die Lieferfrist oder die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen verlängert.

(2) Wir sind berechtigt, dem Kunden zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

(3) Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ereignisse höherer Gewalt jeglicher Art, die die Lieferung oder Warenauslieferung verzögern oder in anderer Weise behindern (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilisierung, Krieg, Terrorismus, Terrorwarnungen, Blockaden, Streiks, Aussperrungen, vollständige oder teilweise Produktionseinstellungen oder Lieferbeschränkungen seitens des Herstellers, usw.), entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Wenn die Lieferung aufgrund solcher Ereignisse für die Dauer der Unmöglichkeit unmöglich wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(4) Eine sonstige Überschreitung von Lieferterminen oder Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir können auch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt.

  • 4 Lieferungen mit Auslandsbezug

(1) Wenn wir Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, erfolgt dies unter Vorbehalt der Ausfuhrgenehmigung, insbesondere gemäß dem deutschen Außenwirtschaftsrecht, das dem Kunden bekannt sein muss. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Ausfuhr oder Verbringung müssen vom Kunden sichergestellt und auf Verlangen von uns nachgewiesen werden. Insbesondere kann eine Ausfuhr oder Verbringung gemäß US-, EU- oder nationalen Ausfuhrvorschriften genehmigungspflichtig sein. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass die Exportvorschriften auch dann gelten, wenn Informationen über Kommunikationsnetze (z.B. per E-Mail oder Dateiübertragung) ins Ausland übertragen werden.

(2) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 7 erfolgt die Durchführung von Lieferungen von Hardware und/oder Software ins Ausland nur gegen Vorkasse. Hierbei werden sämtliche anfallenden Kosten für Versand und Bezahlung der bestellten Leistungen dem Kunden in Rechnung gestellt.

  • 5 Beginn, Dauer und Kündigung der Leistungen

(1) Die Erbringung der Leistungen beginnt zum Zeitpunkt, der im Angebot oder in einer separaten Vereinbarung festgelegt ist. Wir werden dabei nach Möglichkeit den vom Kunden gewünschten Termin berücksichtigen.

(2) Sofern keine Laufzeit vereinbart wurde, kann bei einer Leistung von unbestimmter Dauer eine ordentliche Kündigung jeweils mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen.

(3) Bei vereinbarten Mindestlaufzeiten verlängert sich das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um die Mindestlaufzeit, sofern es nicht schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt wird.

(4) Ein Rücktritt oder eine Kündigung seitens des Kunden aufgrund einer Pflichtverletzung, die keinen Mangel betrifft, ist nur dann möglich, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein allgemeines Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ebenso liegt ein solcher Grund vor, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat oder schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

(6) Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Eine Kündigung per E-Mail entspricht nicht der Schriftform.

  • 6 Vergütung und Aufrechnung

(1) Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise und beinhalten nicht Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, eventuelle Auslagen und Umsatzsteuer.

(2) Der zu zahlende Betrag, einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ergibt sich aus der von uns ausgestellten Auftragsbestätigung und/oder Rechnung. Einmalige Entgelte sind bei Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, wobei Wechsel und Schecks ausgeschlossen sind. Überweisungskosten, Diskontspesen und alle anderen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Bei Ablauf der genannten Zahlungsfristen gerät der Kunde in Verzug. Die Geldforderung ist während des Verzugs zu dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Wir sind berechtigt, dem Kunden nach Vertragsschluss etwaige zusätzliche Kosten aufgrund von Ereignissen in Rechnung zu stellen, die nach Vertragsschluss eintreten und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer, neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen, Devisenkursänderungen, etc.), sofern mehr als vier Monate zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung liegen.

(5) Der Anspruch auf zusätzliche Kosten besteht nur in Höhe der tatsächlichen Kostensteigerung, die wir auf Wunsch dem Kunden offenlegen werden. Im Falle der Berechnung von Mehrkosten werden wir dies dem Kunden vor Lieferung bzw. Leistungserbringung mitteilen. In diesem Fall steht dem Kunden das Recht zu, unverzüglich nach Mitteilung der Mehrkosten schriftlich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

(6) Laufende, monatlich fällige Vergütungen sind jeweils im Voraus, spätestens am 3. Werktag des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats, ohne separate Rechnung fällig und zahlbar. Für anteilige Monate ist die Vergütung anteilig fällig.

(7) Andere laufende Entgelte und/oder Gebühren sind für den jeweiligen Abrechnungszeitraum jeweils im Voraus sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

(8) Der Kunde ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte und/oder Aufrechnung nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder von uns anerkannter Forderungen geltend zu machen, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind.

(9) Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern, sind wir berechtigt, zugesagte Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB) bleiben hiervon unberührt.

  • 7 Gewährleistung, Garantie und Mängelanzeige

(1) Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich über auftretende Mängel informieren und dabei alle relevanten Informationen bereitstellen, die für die Behebung der Mängel erforderlich sind.

(2) Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung vorzunehmen.

(3) Unsere Gewährleistungspflicht entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriffe des Kunden (z.B. Änderungen der Implementierung), durch vom Kunden bereitzustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende Systemumgebung verursacht sind, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass diese Umstände nicht ursächlich für das Auftreten des Mangels sind.

(4) Wir gewähren keine Garantien im rechtlichen Sinne. Etwaige Herstellergarantien werden an den Kunden weitergegeben. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Verbindung mit den Garantiebedingungen des Herstellers. Um Garantieansprüche geltend zu machen, sollte der Kunde sich im Falle von Mängeln, die unter die Garantie fallen, direkt an den Hersteller wenden und die Garantiebedingungen des Herstellers beachten. In diesem Fall sollte der Kunde uns ebenfalls informieren und uns über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller informieren.

(5) Unvollständige oder offensichtlich erkennbare Mängel des Liefergegenstandes müssen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Auslieferung, bei uns gemeldet werden, vorzugsweise schriftlich oder in einer für uns nachvollziehbaren Form, sofern dies zumutbar ist.

  • 8 Verjährung

Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadensersatz verjähren nach 12 Monaten, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt und es sich nicht um Fälle von Arglist oder ausdrücklich übernommene Garantien für die Beschaffenheit handelt. In solchen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Ware, der erfolgreichen Abnahme oder der Erbringung von Dienstleistungen.

  • 9 Haftung

(1) Die Haftung von uns für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), d.h. solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Sofern wir bei einfacher Fahrlässigkeit eine wesentliche Vertragspflicht verletzen und in der jeweiligen Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wurde, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, jedoch stets auf 100.000 EUR pro Schadensfall und insgesamt auf 250.000 EUR pro Jahr. Die Gesamthaftungsobergrenze für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit unseren Leistungen gegenüber dem Kunden auftreten, beträgt 500.000 EUR.

(4) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen), außer im Falle unserer Haftung gemäß Absatz (1).

(5) Mit Ausnahme von Leistungen, die ausdrücklich die Sicherung von Daten beinhalten, haften wir nicht für den Verlust von Daten, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden hätte vermieden werden können. Wir beschränken unsere Haftung für den Verlust von Daten darüber hinaus auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre, es sei denn, die Schädigung erfolgte vorsätzlich oder grob fahrlässig.

(6) Solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind wir nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, Kriege, Naturkatastrophen, Aussperrungen, Verzögerungen oder Ausfälle bei der Belieferung durch Lieferanten aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Angriffe und Angriffe aus dem Internet sowie Handlungen von Nutzern der Anwendung selbst (z.B. Malware, Viren, Würmer, Denial-of-Service-Angriffe, Trojaner), die selbst bei angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten.

(7) Wenn und soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(8) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

  • 10 Datenschutz

(1) Gemäß Art. 6 DSGVO sind wir berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden/Auftraggebers zur Erfüllung der Geschäftszwecke zu verarbeiten. Die Daten werden von uns gespeichert. Der Auftraggeber wird hiermit gemäß Art. 13, 14 DSGVO darüber informiert. Der Kunde/Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Darüber hinaus kann der Kunde/Auftraggeber gemäß Art. 21 DSGVO der Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an die verantwortliche Stelle (AH7 Tech System Vertrieb Alexander GmbH, Borsigstraße 26, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt, mail@AH7 Tech.de) zu richten.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und einzuhalten. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, so stellt er uns von sämtlichen rechtlichen Folgen des Verstoßes frei.

(3) Wenn wir im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeiten sollen, werden die Vertragsparteien rechtzeitig vor Beginn dieser Tätigkeit eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

(4) Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten unserer Kunden finden sich in unserer separaten Datenschutzerklärung unter: [Link zur Datenschutzerklärung].

  • 11 Änderungen

(1) Falls der Kunde während der Erbringung von Leistungen durch uns nachträglich eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung wünscht, sollte er dies uns unverzüglich schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe mitteilen. Wir werden prüfen, ob die gewünschte Änderung möglich ist, und dem Kunden mitteilen, welche Auswirkungen insbesondere auf die Vergütung und den Zeitplan zu erwarten sind. Etwaiger Aufwand, der durch die Prüfung und Umsetzung des Änderungswunsches entsteht, wird gesondert berechnet. Wir sind erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn diese schriftlich von uns genehmigt wurde. Wenn keine schriftliche Einigung über den Änderungswunsch erzielt wird, wird der Vertrag ohne die im Änderungswunsch begehrten Änderungen erfüllt.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen zu ändern, sofern unvorhersehbare Entwicklungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht veranlasst wurden, dies erforderlich machen, um das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen. Wesentliche Vertragsbestandteile, wie Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen und Kündigungsbedingungen, bleiben von solchen Änderungen unberührt. Änderungen dieser Bedingungen sind auch möglich, wenn Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auftreten, die durch Lücken in diesen Bedingungen verursacht werden, z.B. wenn eine Klausel von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden schriftlich sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Änderungen kündigt, gelten die Änderungen als vereinbart. Dies wird dem Kunden in der Mitteilung über die Änderungen ausdrücklich mitgeteilt.

  • 12 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt werden und entweder als vertraulich bezeichnet sind oder eindeutig als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend markiert wurden, vertraulich zu behandeln. AH7 Tech ist berechtigt, Lizenzprogramme mit Sicherheitsmaßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung auszustatten.

(2) Die Parteien stellen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter, die von dieser Geheimhaltungsvereinbarung betroffen sind, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen entsprechend den Bestimmungen dieser AGB zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte einsetzen. Die Parteien werden sich auf Anfrage schriftlich gegenseitig den Nachweis der Einhaltung dieser Verpflichtungen vorlegen und sich insbesondere im Rahmen von gesetzlichen oder behördlichen Auskunftspflichten, soweit möglich und erlaubt, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer des Projekts und darüber hinaus für 12 Monate nach Kündigung oder Fertigstellung keine Mitarbeiter von AH7 Tech abzuwerben, die an der Bereitstellung der Leistung beteiligt waren.

  • 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Alle Vertragsverhältnisse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. AH7 Tech kann auch am Sitz des Kunden klagen.

  1. Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hardware- und Softwareprodukten, die nicht im Eigentum von AH7 Tech sind

Der Kunde kann mit AH7 Tech einen Kaufvertrag über die Lieferung von Hardware- und/oder Softwareprodukten abschließen, die in der Auftragsbestätigung näher beschrieben sind. Die Hardware kann sowohl neue als auch zertifizierte wiederaufbereitete Teile umfassen, sofern nicht ausdrücklich die Beschaffenheit als "neu" vereinbart wurde. In einigen Fällen kann eine Maschine bereits installiert und nicht mehr fabrikneu sein. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß §6 bleiben hiervon unberührt. Installations-, Pflege-, Wartungs- oder andere Dienstleistungen sind nicht im Kaufvertrag für Hardware oder Software enthalten und müssen gesondert mit AH7 Tech vereinbart und vergütet werden.

  • 1 Hardware

Der Lieferort und die Leistungsbestandteile der Hardware werden in dem jeweiligen Angebot festgelegt.

  • 2 Software

(1) Die Übermittlung von Software kann je nach individueller Vereinbarung in der Auftragsbestätigung per Download aus dem Internet, per Datenträger oder per elektronischer Übermittlung an den Kunden erfolgen. Die Bereitstellung der Software beinhaltet eine Dokumentation, entweder in gedruckter Form oder elektronisch.

(2) Lizenzmaterial wird in ausführbarer Form (Objektcode) zusammen mit einer Benutzerdokumentation bereitgestellt. Eine Bereitstellung des Quellcodes ist in der Regel nicht vorgesehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des Lizenzmaterials auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

  • 3 Preis

Wenn der Listenpreis der Hardware am Versandtag unter dem im Bestellschein angegebenen Kaufpreis liegt, erhält der Kunde den Vorteil der Preissenkung.

  • 4 Beschaffenheit

Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist maßgeblich für die Beschaffenheit der Hardware- oder Softwareprodukte. Es wird keine über die Benutzerdokumentation hinausgehende Beschaffenheit der Hardware- oder Softwareprodukte durch AH7 Tech zugesichert. Äußerungen von AH7 Tech, ihren Mitarbeitern oder Beauftragten, insbesondere in der Werbung, begründen keine weitergehende Beschaffenheitszusicherung der Software. Wenn Erklärungen oder Zusicherungen zur Beschaffenheit der Hardware- oder Softwareprodukte in einem Auftrag gemacht werden sollen, bedarf dies der schriftlichen Bestätigung durch AH7 Tech.

  • 5 Liefertermine/Aufstellung/Gefahrübergang

(1) Lieferfristen/Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von AH7 Tech zugesagt wurden. Die Frist beginnt erst, nachdem der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen durchgeführt hat.

(2) Liefertermine/Lieferfristen unterliegen dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung aus einem kongruenten Deckungsgeschäft und glücklicher Ankunft. Unvorhergesehene Ereignisse (z. B. behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung, Produktionsstopp oder Lieferbeschränkungen durch den Hersteller usw.), die die Lieferung durch AH7 Tech oder die Auslieferung der Ware verzögern oder auf andere Weise behindern und nicht von AH7 Tech verschuldet sind, entbinden AH7 Tech für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihren Leistungsverpflichtungen. Sollte die Lieferung aufgrund dieser Ereignisse dauerhaft unmöglich sein, ist AH7 Tech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(3) Überschreitungen von Lieferterminen/Lieferfristen, die nicht auf unvorhergesehene Ereignisse zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er AH7 Tech erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen.

(4) AH7 Tech trägt das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Hardware bis zur Übergabe der Hardware an den von AH7 Tech oder dem Hersteller beauftragten Frachtführer zur Auslieferung an den Kunden oder an den vom Kunden bestimmten Ort, sofern keine Verpflichtung zur Installation oder Montage übernommen wurde. Danach geht das Risiko auf den Kunden über. AH7 Tech überträgt hiermit bereits jetzt zur Sicherung aller Ansprüche des Kunden ihre Ansprüche gegen den Frachtführer auf den Kunden.

(5) Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Zusatzeinrichtungen oder Modell- und Typenänderungen in die dafür vorgesehenen Maschinen einzubauen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist.

  • 6 Gewährleistung

(1) Im Falle eines Austauschs erwirbt AH7 Tech mit dem Ausbau oder Austausch Eigentum an den ausgebauten oder ausgetauschten Komponenten oder Geräten. Bei der Produktion und zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung verwendet AH7 Tech Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig gemäß dem branchenüblichen Industriestandard sind. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mietgeräte während der Reparatur.

(2) Für Software gilt die Gewährleistung nur für die letzte vom Kunden übernommene Programmversion.

  • 7 Eigentumsvorbehalt an den erworbenen Produkten

(1) AH7 Tech behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluss bereits bestehender und/oder später im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand (z. B. Reparatur) entstehender Forderungen gegen den Kunden vor. Hinsichtlich der Software erwirbt der Kunde ein dauerhaftes Nutzungsrecht gegen Einmalentgelt.

(2) Dem Kunden ist gestattet, die Hardware zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt im Auftrag von AH7 Tech.

(3) Falls die Vorbehaltsware mit Ware des Kunden oder anderer Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet wird, erwirbt AH7 Tech Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur anderen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. AH7 Tech erhebt keinen Anspruch auf die dadurch entstehende Wertsteigerung.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware und die gemäß §§ 946 bis 950 BGB im Eigentum oder Miteigentum von AH7 Tech stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlichen Gefahren ausreichend zu versichern und auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegenüber Versicherungsgesellschaften oder anderen Ersatzpflichtigen – gegebenenfalls anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an AH7 Tech ab. AH7 Tech akzeptiert diese Abtretung hiermit.

(5) Falls Dritte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Vorbehaltsware ergreifen, muss der Kunde AH7 Tech unverzüglich darüber informieren und alle erforderlichen Unterlagen für eine Intervention übergeben, einschließlich Beeinträchtigungen jeglicher Art. Der Kunde muss auch im Voraus Dritte auf die bestehenden Rechte an der Ware hinweisen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(6) Sollte der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt werden oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben werden, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In solchen Fällen ist AH7 Tech berechtigt, bereits gelieferte Ware nach Ausübung des Rücktrittsrechts zurückzufordern.

(7) Darüber hinaus kann AH7 Tech die Erstattung aller mit dem Rücktritt in Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Rücktransport, Wertminderung usw.) verlangen.

  • 8 Nutzungs- und Lizenzrechte

Für den Erwerb von Software gelten die Nutzungs- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.

  • 9 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist dafür verantwortlich, sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der erworbenen Hardware und/oder Software zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, obliegt es dem Kunden, die Hardware und/oder Software nach Erhalt zu installieren und zu konfigurieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware und/oder Software vor deren Einsatz gründlich auf Mängel und deren Eignung in der vorhandenen Hardware- und Softwarekonfiguration zu prüfen. Dies gilt auch für Software, die im Rahmen der Gewährleistung erhalten wurde.

(3) Weitere Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

C. Besondere Bedingungen für den Erwerb von Softwareprodukten von AH7 Tech

Die AH7 Tech bietet als Hersteller verschiedene Softwareprodukte an, darunter Dokumentations-, Verwaltungs-, Informations- und Kommunikationssystemsoftware sowie Monitoring-, Performance-Analyse- und Reporting-Lösungen.

  • 1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten spezifisch für den Erwerb von Softwareprodukten von AH7 Tech und ergänzen die allgemeinen Regelungen in Kapitel A. Softwareerwerb.

(1) Die Übermittlung der Software kann – je nach individueller Vereinbarung in der Auftragsbestätigung – per Download aus dem Internet, per Datenträger oder per elektronischer Übermittlung an den Kunden erfolgen. Die Bereitstellung der Software beinhaltet – sofern im Angebot enthalten – die dazugehörige Datenbank sowie eine Dokumentation, entweder in gedruckter Form oder elektronisch (zusammen im Folgenden als "Lizenzmaterial" bezeichnet). Die Beschreibung in der Benutzerdokumentation ist maßgeblich für die Beschaffenheit der Software. Es wird keine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software durch AH7 Tech zugesichert. Öffentliche Äußerungen von AH7 Tech oder ihren Beauftragten, insbesondere in der Werbung, begründen keine weitergehende Beschaffenheitszusicherung der Software.

(2) Installations-, Pflege- oder andere Dienstleistungen sind nicht im Kaufvertrag für die Software enthalten und müssen gesondert mit AH7 Tech vereinbart und vergütet werden.

(3) Das Lizenzmaterial wird in ausführbarer Form (Objektcode) zusammen mit einer Benutzerdokumentation geliefert. Eine Überlassung des Quellcodes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, den Erhalt des Lizenzmaterials auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

  • 2 Gewährleistung, Garantie, Rügepflicht

(1) Die Gewährleistung gilt nur für die zuletzt vom Kunden übernommene Programmversion. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen in Kapitel A § 7.

(2) Sollte die Überprüfung ergeben, dass kein Mangel vorliegt, ist AH7 Tech berechtigt, eine Aufwandserstattung zu den am Tag der Mängelanzeige geltenden Stundensätzen (zuzüglich notwendiger Reisekosten, Fahrtzeiten, Kosten für Datenträger, Kopierkosten und sonstiger Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verlangen.

(3) AH7 Tech gewährt keine Garantien im rechtlichen Sinne.

  • 3 Nutzungs- und Lizenzrechte

(1) Das Urheberrecht, die Markenrechte, Patentrechte und alle anderen gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie sämtlichen dazugehörigen Unterlagen, wie beispielsweise der Benutzerdokumentation, stehen ausschließlich AH7 Tech oder dem Hersteller der Softwarekomponenten als Urheber der Software im Verhältnis zum Kunden zu.

(2) Die Lizenzierung erfolgt gemäß den Lizenzierungsregeln des jeweiligen AH7 Tech-Softwareprodukts und wird gesondert vertraglich geregelt.

(3) Mit vollständiger Zahlung des Lizenzentgelts gewährt AH7 Tech dem Kunden das einfache (nicht ausschließliche) Recht, die Software ausschließlich für eigene Zwecke zu nutzen. Die Erteilung weiterer Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechte bedarf stets einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

(4) Die Befugnis des Kunden zur Erstellung von Sicherheitskopien und zur üblichen Datensicherung sowie zur Vervielfältigung des Produkts wird je nach Produkt gesondert vertraglich geregelt.

(6) Die überlassene Software darf ausschließlich im Rahmen dieser AGB sowie etwaiger schriftlicher Individualvereinbarungen zwischen AH7 Tech und dem Kunden genutzt werden. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von AH7 Tech.

(7) Für sämtliche schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch AH7 Tech geschaffen wurden (z. B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster usw.), stehen AH7 Tech sämtliche ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.

(8) Der Kunde erhält mangels gesonderter Bestimmungen einfache Nutzungsrechte an den von AH7 Tech geschaffenen Arbeitsergebnissen ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Die Gewährung weiterer Nutzungs-, Weitergabe- oder Bearbeitungsrechte gegenüber dem Kunden bedarf stets einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

(9) Die genauen Lizenzbedingungen werden im jeweiligen Angebot festgelegt.

  • 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat sich über die Funktionsmerkmale der erworbenen Software informiert und trägt daher das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

(2) Sofern nicht gesondert vereinbart, erfolgt die Installation und Konfiguration der Software durch AH7 Tech. Der Kunde ist verpflichtet, die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mängel und deren Eignung in der vorhandenen Hardware- und Softwarekonfiguration zu prüfen. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.

(3) Weitere Pflichten des Kunden, insbesondere Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten, ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.

  • 5 Verletzung von Schutzrechten Dritter

(1) Soweit der Kunde aufgrund der vertragsmäßigen Nutzung von von AH7 Tech gelieferter Software Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte ausgesetzt wird, verpflichtet sich AH7 Tech, den Kunden von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn der Kunde AH7 Tech unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich über die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche informiert, AH7 Tech alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und der Kunde AH7 Tech bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche durch angemessene Unterstützung hilft.

(2) Falls gegen den Kunden Ansprüche gemäß dem vorstehenden Absatz geltend gemacht wurden oder nach Einschätzung von AH7 Tech zu erwarten sind, ist AH7 Tech berechtigt, auf eigene Kosten die betroffene Software so zu ändern oder auszutauschen, dass die Schutzrechte des Dritten nicht mehr verletzt werden, oder das Recht zur Benutzung der Software von dem Dritten zu erwerben. Kann AH7 Tech diese Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit durchführen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.

(3) Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung gemäß § 5 Ziff. 1 ist AH7 Tech nur im Rahmen von § 9 Kapitel A "AGB" zum Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet.

(4) Die Rechte des Kunden gemäß dieses § 5 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter auf Vorgaben/Spezifikationen des Kunden beruht oder darin liegt, dass dieser eine nicht von AH7 Tech genehmigte Änderung an der Software vorgenommen hat, die Software entgegen den Funktionsanweisungen von AH7 Tech verwendet oder die Software mit nicht von AH7 Tech genehmigten Programmen oder Datenverarbeitungsanlagen kombiniert hat.

D. Besondere Bedingungen für Serviceleistungen Installationen

  • 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die Bestimmungen in Kapitel B und C und gelten für alle Installationsleistungen und Inbetriebnahmen von Hardware- und Software, die von AH7 Tech erbracht werden.

  • 2 Vergütung

(1) Sofern im Einzelfall nichts Anderes mit dem Kunden vereinbart wurde, werden Installationsleistungen auf der Grundlage von Arbeitszeit und Materialaufwand vergütet.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat AH7 Tech Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (einschließlich Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagesspesen), zusätzlich zum Zeithonorar. Bei Reisen obliegt die Auswahl der Verkehrsmittel AH7 Tech nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen in Kapitel A § 6.

  • 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde muss in seiner Betriebssphäre die erforderlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen schaffen, insbesondere die notwendige Infrastruktur wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Telekommunikationsanbindung kostenlos zur Verfügung stellen. Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt. Wenn der Kunde Software bereitstellt, muss er sicherstellen, dass er über die notwendigen Rechte an den bereitgestellten Materialien verfügt.

(2) Vor Beginn der Installationsarbeiten muss der Auftraggeber eine qualifizierte Person als Ansprechpartner benennen. Diese Person ist für die Sicherheit von Personen und Sachen am Installationsort verantwortlich und sollte eine Sicherheitseinweisung zu allgemeinen und speziellen Sicherheitsvorschriften für das Personal von AH7 Tech durchführen, sofern diese relevant sind.

(3) Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur technischen Unterstützung verpflichtet. Dies beinhaltet die Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte in ausreichender Anzahl und für die erforderliche Dauer der Arbeiten. AH7 Tech übernimmt keine Haftung für die vom Kunden bereitgestellten Hilfskräfte. Der Auftraggeber muss auch die erforderlichen Vorrichtungen, Anschlüsse, Materialien und andere Maßnahmen bereitstellen, die zur Installation, Inbetriebnahme und, sofern vertraglich vorgesehen, zur Durchführung von Tests notwendig sind.

(4) Die technische Unterstützung durch den Kunden muss sicherstellen, dass die Installation unverzüglich nach Ankunft des AH7 Tech-Personals beginnen und ohne Verzögerung fortgesetzt werden kann.

(5) Falls der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt, ist AH7 Tech nach angemessener Fristsetzung berechtigt (aber nicht verpflichtet), die erforderlichen Handlungen im Namen des Kunden und auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

  • 4 Abnahme

(1) Im Fall der Abnahme muss der Kunde nach Bereitstellung der Leistung oder Meldung der Fertigstellung das Ergebnis der Leistung auf Vertragsgemäßheit prüfen und innerhalb von vier Wochen („Abnahmefrist“) die Abnahme erklären oder festgestellte Mängel mit konkreter Fehlerbeschreibung melden. Unwesentliche Mängel dürfen die Abnahme nicht verhindern. Nach Ablauf dieser Abnahmefrist gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(2) Wenn der Auftrag in Teilabschnitte unterteilt ist, muss nach Abschluss jedes Teilabschnitts eine Abnahme der Teilleistung erfolgen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt die Gesamtleistung als abgenommen, wenn die letzte Teilleistung abgenommen wurde.

E. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen

  • 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags sind Dienstleistungen, die eine Unterstützung des Auftraggebers durch Berater von AH7 Tech vorsehen und dem Dienstvertragsrecht unterliegen.

(2) Einzelheiten des Auftrags, wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Arbeitsleistungen, ergeben sich aus dem Angebot von AH7 Tech, sofern sie nicht in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt sind.

(3) Die Vertragspartner können einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.

  • 2 Dienste, Arbeitsort

(1) Die Leitung der Projektdurchführung liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

(2) Die Dienstleistung wird von AH7 Tech erbracht, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Arbeit vor Ort beim Auftraggeber vereinbart.

(3) Die Mitarbeiter von AH7 Tech treten in kein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden ein. AH7 Tech behält sich das Recht vor, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen jederzeit durch andere qualifizierte Mitarbeiter zu ersetzen. AH7 Tech kann Dienstleistungen ganz oder teilweise auch durch von ihr bestimmte Unterauftragnehmer erbringen. Die Auswahl des Subunternehmers liegt im freien Ermessen von AH7 Tech.

(4) Der Auftraggeber muss einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen. Diese Person ist während des gesamten Projektzeitraums für die Kommunikation der fachlichen Anforderungen und die Abstimmung der Art und Weise sowie den zeitlichen Umfang der Nutzung der Dienste des Auftragnehmers verantwortlich und befugt.

  • 3 Pflichten des Kunden

Der Kunde muss in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen schaffen, insbesondere die erforderliche Infrastruktur wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Telekommunikationsanbindung kostenlos zur Verfügung stellen. Weitere Mitwirkungspflichten sind im jeweiligen Angebot aufgeführt.

  • 4 Vergütung

(1) Sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der Dienstleistungen von AH7 Tech basierend auf den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten, einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar) gemäß den Preisen im jeweiligen Angebot von AH7 Tech.

(2) Der Auftragnehmer führt monatlich eine Aufstellung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Zeit, einschließlich Reisezeit, und stellt diese dem Auftraggeber innerhalb der ersten 10 Tage des Folgemonats zusammen mit der jeweiligen Rechnung zur Verfügung.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, hat AH7 Tech Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (einschließlich Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagesspesen), zusätzlich zum Zeithonorar. Bei Reisen obliegt die Auswahl der Verkehrsmittel AH7 Tech nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Änderungen der Honorarsätze müssen vom AH7 Tech dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen, schriftlich mitgeteilt werden. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, gelten die neuen Honorarsätze nur für Leistungen, die nach Ablauf von vier Wochen nach Bekanntgabe der geänderten Honorarsätze erbracht werden. Wenn die neuen Honorarsätze um mehr als 10 % über den bisher vereinbarten Honorarsätzen liegen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der entsprechenden Mitteilung von AH7 Tech mit einer weiteren Frist von zwei Wochen zu kündigen.

  • 5 Nutzungsrechte

Soweit nicht anders vereinbart, räumt AH7 Tech dem Auftraggeber an den von den Beratern erbrachten Zuarbeiten, sofern diese urheberrechtlich geschützte Leistungsergebnisse sind, räumlich, zeitlich und hinsichtlich der Nutzungsart unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte ein, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterentwicklung.

  • 6 Rechte Dritter

Der Kunde stellt AH7 Tech und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, sofern diese auf von dem Kunden zur Verfügung gestellten Materialien beruhen. Der Kunde versichert, über die notwendigen, eigenen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien für die Leistungserbringung durch AH7 Tech zu verfügen.

  • 7 Geschäftspartner

AH7 Tech hat Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Dienstleistungen mit bestimmten Partnern (Geschäftspartnern) abgeschlossen. Wenn ein solcher Geschäftspartner Dienstleistungen von AH7 Tech vermittelt, gelten ausschließlich diese "AGB Dienstleistungen". AH7 Tech übernimmt keine Verantwortung für die Geschäftstätigkeit des Geschäftspartners.

F. Besondere Bedingungen für Schulungen/Training

  • 1 Vertragsgegenstand

(1) AH7 Tech bietet ihren Kunden sowohl allgemeine Schulungen im Rahmen eines Schulungsprogramms als auch individualisierte Schulungen für die Mitarbeiter des Kunden an.

(2) Individualisierte Schulungen werden in enger Abstimmung mit dem Kunden und nach dessen fachlichen Vorgaben durchgeführt.

  • 2 Dienste, Anforderungen an Rollen, Arbeitsort, Leistungsausschluss

(1) Die genauen Termine für Schulungen werden nach Beauftragung in Absprache festgelegt.

(2) Die Schulungen werden entweder am Standort von AH7 Tech oder beim Kunden durchgeführt, je nach Absprache.

  • 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Kunde muss die Namen der Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Schulung, spätestens jedoch eine Woche zuvor, an AH7 Tech übermitteln. Mit der Beauftragung muss auch angegeben werden, ob und in welcher Anzahl gedruckte Unterlagen gewünscht werden.

(2) Wenn die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden stattfindet, muss der Kunde geeignete Büro- oder Schulungsräume mit angemessener Ausstattung sowie Zugang zu den Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen des Kunden bereitstellen. Für jeden Teilnehmer der Schulung muss ein Computer mit ausreichend Arbeitsspeicher und freiem Festplattenspeicherplatz zur Verfügung gestellt werden. Die genauen Anforderungen sind dem Angebot zu entnehmen. Der Kunde erfüllt alle Mitwirkungspflichten für AH7 Tech kostenfrei.

  • 4 Vergütung

Ein Schulungs- oder Trainingstag umfasst den im jeweiligen Angebot definierten Umfang, einschließlich Pausenzeiten. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Schulung.

  • 5 Stornierung

(1) Stornierungen sind nur schriftlich möglich. Eine kostenlose Stornierung durch den Kunden ist bis spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung möglich.

(2) Bei einer Stornierung zwischen dem ersten und dem sechsten Kalendertag vor Beginn der Veranstaltung wird eine Gebühr in Höhe von 50 % der Teilnahmegebühr fällig.

(3) Im Falle einer späteren Stornierung wird die gesamte Teilnahmegebühr erhoben. Eine Übertragung der Teilnahme auf einen Ersatzteilnehmer ist jedoch kostenfrei möglich.

  • 6 Programmänderung

Bei einer geringeren Teilnehmerzahl für Schulungen als in der jeweiligen Angabe angegeben, behält sich AH7 Tech das Recht vor, das Programm zu ändern oder die Veranstaltung abzusagen. Der Kunde wird so früh wie möglich informiert. Wenn AH7 Tech eine Veranstaltung absagt, wird keine Veranstaltungsgebühr berechnet.